AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen der Webmatch GmbH

Stand: 17.06.2020

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Webmatch GmbH (nachfolgend „Agentur“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Die Einzelheiten der Leistung ergeben sich aus dem von der Agentur unterbreiteten Angebot und der Auftragsbestätigung zusammen mit diesen AGB.

  2. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Aufträge, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall wieder auf die Geschäftsbedingungen hinweisen müsste. Ferner gelten die AGB ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, ist mit der Präsentation der zu erbringenden Leistungen und/oder der Erstellung einer Kostenkalkulation durch die Agentur kein verbindliches Angebot der Agentur verbunden. Entsprechendes gilt für Angebote, die freibleibend und ebenfalls unverbindlich sind, soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.

  2. Erst die verbindliche Auftragserteilung der Agentur durch den Auftraggeber stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, welches die Agentur – auch stillschweigend bzw. durch schlüssiges Verhalten, wie insbesondere die Erbringung der vertraglichen Leistungen – annehmen kann.

§ 3 Leistung; Mitwirkungspflicht

  1. Gegenstand des jeweiligen Auftrages ist die vereinbarte, im Vertragsdokument bezeichnete Leistung, im Zweifel ist ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. Im Fall von nachträglichen Änderungen des Leistungsinhalts sind etwaige Fristen, Abnahmemodalitäten, Vergütung sowie der Aufwendungsersatz entsprechend der Änderungen anzupassen.

  2. Handelt es sich bei der vereinbarte Leistung um die Herstellung einer Website oder Software, verpflichtet sich die Agentur, soweit dies technisch möglich ist und nichts anderweitig vereinbart, die zugehörigen Datensätze bzw. die Software dem Auftraggeber auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben oder auf einem Webserver zu installieren.

  3. Vor der Leistungserbringung benennt der Auftraggeber gegenüber der Agentur einen einheitlichen Ansprechpartner zur Abstimmung der Einzelheiten der Leistungserbringung. Alle Erklärungen der Agentur gelten in jedem Fall als ausreichend abgegeben, sofern sie dem Ansprechpartner des Auftraggebers zugehen. Einen voraussichtlichen Wechsel des Ansprechpartners teilt der Auftraggeber der Agentur mit angemessenem Vorlauf mit.

  4. Der Auftraggeber hat der Agentur unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zu übergeben, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie über alle Vorgänge unverzüglich informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

  5. Soweit die Leistungserbringung es erfordert, dass die Agentur in den Geschäftsräumen des Auftraggebers oder anderen von ihm benannten Räumlichkeiten tätig wird, gewährleistet der Auftraggeber während der üblichen Geschäftszeiten von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsmittel vor Ort, etwa Internetverbindung, Stromversorgung, Bildschirme, Programm-Material oder erforderliche Informationen/Arbeitsunterlagen ebenso wie die Verfügbarkeit der erforderlichen IT-Systeme.

  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Logos, etc.) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. Dies gilt auch für insoweit angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

  7. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, hat der Auftraggeber alle für die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung ggf. notwendigen behördlichen Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich- rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, was insbesondere, ohne Beschränkung hierauf, auch die Prüfung der wettbewerbs-, datenschutz-, kennzeichen- und arzneimittel- oder lebensmittelrechtlichen Anforderungen beinhaltet. Der Auftraggeber hat die Agentur vor Beauftragung selbst eigenverantwortlich und vollumfänglich zu informieren, wenn die Leistungen ausnahmsweise auch eine umfassende Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit beinhalten sollen.

§ 4 Termine und Fristen

  1. Alle Fristen und Termine für die Leistungserbringung im Rahmen des jeweiligen Auftrags legen Agentur und Auftraggeber vor Leistungserbringung einvernehmlich fest. Von der Agentur oder dem Auftraggeber genannte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind dabei grundsätzlich keine Fixtermine, es sei denn, dass sie von den Parteien ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden.

  2. Verzögert sich die Leistung der Agentur aus Gründen außerhalb ihrer Sphäre oder aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungspflichten der Agentur, solange das Hindernis besteht. Die Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate dauern, sind der Auftraggeber und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur nach Eintritt des Verzuges schriftlich eine angemessene Frist, mindestens jedoch 2 Wochen, gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

  4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Beauftragung Dritter

  1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung solcher Leistungen sachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen.

  2. Der Auftraggeber ist zur selbständigen Beauftragung Dritter, die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung steht, nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur und auf eigene Kosten berechtigt. Soweit der Auftraggeber Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.

§ 6 Vergütung; Aufwendungen

  1. Die Vergütung der Agentur für die vertragsgegenständliche Leistung bestimmt sich nach der einzelvertraglichen Regelung. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Leistungen der Agentur nach dem jeweils tatsächlich entstandenen zeitlichen Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen bzw. Tagessätzen zu vergüten. Veranschlagte Aufwände stellen dabei lediglich unverbindliche Schätzungen dar, die die bei Vertragsschluss absehbaren Aufwände berücksichtigen. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Aufwendungen die von der Agentur einkalkulierten übersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber auf den Mehraufwand hinweisen. Bei einer Abweichung von nicht mehr als 10 % gelten die tatsächlichen Aufwendungen als von dem Auftraggeber genehmigt. Darüber hinaus getätigte Aufwendungen sind von dem Auftraggeber nur zu ersetzen, wenn er sie ausdrücklich genehmigt hat. Die Genehmigung gilt als vom Auftraggeber erteilt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Sofern die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers außerhalb ihrer üblichen Geschäftszeiten für den Auftraggeber Leistungen erbringt, zahlt der Auftraggeber hierfür der Agentur eine zusätzliche Vergütung nach folgender Maßgabe: An Werktagen (Mo-Fr) in der Zeit zwischen 20:00 und 7:00 Uhr (Früh- und Nachtarbeit) gilt ein Zuschlag von 100% der geschuldeten Nettovergütung, an Samstagen (0:00 - 24:00 Uhr) ebenfalls ein Aufschlag von 100% und an Sonn- und Feiertagen (0:00 - 24:00 Uhr) ein Aufschlag von 150%.

  2. Soweit Arbeiten der Agentur aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Ausführung gelangen und der Agentur ein Anspruch auf die volle vertragliche Vergütung nicht zusteht, schuldet der Auftraggeber jedenfalls ein angemessenes Honorar für die erbrachten Arbeiten. Das Honorar bestimmt sich nach dem Verhältnis des erbrachten zu dem vertraglich vereinbarten Umfang der Leistungen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegen den Auftraggeber, insbesondere etwaige Ersatzansprüche, wird hierdurch nicht berührt.

  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von der Agentur im Zusammenhang mit der jeweiligen Leistung erbrachten Aufwendungen vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Aufwendungen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere Fremdkosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, Reise- und Transportkosten, etc. Dies umfasst zeitanteilig bei einer Entfernung von mehr als 50 Kilometer vom Sitz der Agentur auch die anfallenden Anfahrtskosten zu dem jeweils vereinbarten Stundensatz. Erfolgt die Anfahrt mit dem Fahrzeug, werden zusätzlich pro gefahrenem Kilometer Betriebskosten in Höhe von 0,32 Euro erstattet (Hin- und Rückfahrt). Erfolgt die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse ICE oder Economy Klasse bei Flugreisen), erstattet der Auftraggeber der Agentur sämtliche für den Erwerb von Fahrkarten oder Tickets entstandenen Kosten. Sofern im Rahmen der Leistungserbringung Übernachtungen erforderlich sind, sprechen sich Agentur und Auftraggeber hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung sowie der Aufwendungserstattung durch den Auftraggeber ab.

  4. Die Agentur kann angemessene Vorschüsse für Aufwendungen verlangen.

  5. Soweit nicht anders angegeben, sind in Rechnung gestellte Beträge ohne die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen.

§ 7 Fälligkeit; Aufrechnung

  1. Vergütung und Aufwendungsersatz sind bei längerfristiger Tätigkeit zum Ende eines jeden Monates, im Übrigen spätestens nach Leistungserbringung durch die Agentur nach Rechnungslegung, ohne Abzüge fällig.

  2. Verzug des Auftraggebers tritt unmittelbar mit Zugang einer Mahnung, spätestens aber mit Ablauf von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein. Die Agentur ist, nach § 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, berechtigt, mit Eintritt des Verzuges unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Jedes weitere Recht der Agentur höhere Schadensersatzansprüche geltend zu machen bleibt hiervon unberührt.

  3. Soweit der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht erbracht hat, ist die Agentur berechtigt, an den noch zu erbringenden Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen bzw. die weitere Erfüllung zu verweigern. Weitergehende Rechte der Agentur, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleiben hierdurch unberührt.

  4. Soweit mit dem Auftraggeber eine Zahlung in Raten vereinbart ist, wird die gesamte Vergütung sofort fällig, wenn der Auftraggeber schuldhaft mit Zahlung der ersten Rate in Verzug gerät.

  5. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Entsprechendes gilt für das Zurückbehaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung zudem davon abhängig ist, dass der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  6. Die Agentur ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf ältere Forderungen gegen den Auftraggeber anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt dabei wie folgt: Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so wird die Agentur die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen. Im Rahmen jeweiligen Forderungskategorie erfolgt die Anrechnung abhängig vom Alter der Forderung (maßgeblich ist insoweit der Fälligkeitszeitpunkt) wobei stets die ältesten Forderungen zunächst getilgt werden.

§ 8 Vertragsdauer; Kündigung

  1. Der Vertrag läuft, soweit nichts anderes vereinbart ist, bis zur Beendigung des Auftrages.

  2. Eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen kann nur aus wichtigem Grund fristlos erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei

    a)  eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder

    b)  die Vertraulichkeit gemäß §12 verletzt oder

    c)  sich im Annahmeverzug befindet, soweit vorher eine Mahnung erfolgte, oder

    d)  einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

  3. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

  4. Für den Fall der Kündigung gemäß Abs. 2 stehen der Agentur für den noch ausstehenden Teil des Auftrages als pauschalierter Schadensersatz 80 % der vereinbarten Vergütung zu, soweit die die Kündigung begründende Tatsache auf einem schuldhaften Verhalten des Auftraggebers beruht. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass die Agentur keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden erlitten hat; der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 9 Geistiges Eigentum; Nutzungsrechte; Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche durch die Tätigkeit der Agentur im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen, insbesondere die Erstellung von Entwürfen, Konzepten, Grafiken, Datensätzen, Software etc. sowie die Rechte daran, bleiben alleiniges Eigentum der Agentur und dürfen vom Auftraggeber nur für den vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb des vereinbarten Verwendungszeitraums genutzt werden. Der Auftraggeber ist zu einer weitergehenden Nutzung nicht berechtigt, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart.

  2. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Bezahlung an allen von der Agentur erbrachten Leistungen das Recht zur vereinbarten Nutzung.

  3. Die übertragenen Nutzungsrechte sind nicht-ausschließlich und auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Übertragung von Nutzungs- und Ausübungsrechten über die Absätze 1 und 2 hinaus bedarf der einzelvertraglichen Vereinbarung; dies gilt auch für Ideen, Konzepte und Entwürfe.

  4. Änderungen, Bearbeitungen u.Ä. von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig, es sei denn, ein entsprechender Widerspruch der Agentur würde gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Das Änderungsverbot gilt daher insbesondere nicht für erforderliche und vertraglich vorausgesetzte Aktualisierungen.

  5. Der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur bedarf auch jede teilweise oder vollständige, ausdrückliche oder schlüssige Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte. Dies gilt auch für jede tatsächliche Zugänglichmachung, die einer Übertragung des Nutzungsrechts gleichkommt. Eine Zustimmung zu einer Übertragung auf mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen darf die Agentur nur aus wichtigem Grund verweigern. Ist ein Lizenzentgelt für die Übertragung nicht vereinbart, so liegt ein wichtiger Grund in jedem Fall vor.

  6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen der Agentur dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat die Agentur unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der Agentur gehörenden Werke erfolgen.

  7. Softwareprodukte von Drittanbietern bleiben geistiges Eigentum des jeweiligen Lizenzgebers. Die entsprechenden Markennamen und Logos gehören den Herstellerfirmen der angebotenen Waren. Bei der Verwertung von gelieferten Waren sind Schutzrechte zu beachten, die Dritten zustehen. Es gelten ergänzend die Bestimmungen über Gewährleistung des jeweiligen Softwareherstellers.

§ 10 Gewährleistung

  1. Die Agentur schuldet keinen Erfolg im Rechtssinne, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

  2. Findet Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung, letzteres nur dann, nach der individuellen Absprache der Parteien ausnahmsweise ausdrücklich ein Werk geschuldet sein soll, gilt folgendes: Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  3. Im Fall von ausnahmsweise vereinbarten Werkleistungen (insbesondere Design-Entwürfe, Entwürfe über die Website-Struktur, etc.) sind diese vom Auftraggeber auf ihren Inhalt und ihre Funktionalität zu überprüfen und spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Einräumung der Nutzungsmöglichkeit bzw. Ablieferung beim Auftraggeber in Textform freizugeben, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.

  4. Ansprüche wegen Mängeln bestehen außer im Fall von arglistig verschwiegenen Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie nur auf Nacherfüllung nach Maßgabe des vorstehenden Abs. 2 sowie im Übrigen nach Maßgabe des § 11. Insbesondere die Haftung wegen Mangelfolgeschäden, etwa auf Schadensersatz wegen Programmierfehlern oder Nichtverfügbarkeit von Webseiten oder Apps ist gem. § 11 Abs. 1 auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  5. Gewährleistungsansprüche der Vertragsparteien verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der jeweiligen Vertragspartei von den den Anspruch begründenden Umständen. Die gesetzlichen Regelungen zu Beginn, Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

§ 11 Haftung, Schadenersatz

  1. Auf Schadenersatz haftet die Agentur – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Agentur jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  2. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Dritten, die auf Wunsch des Auftraggeber beauftragt werden, wird seitens der Agentur keine Haftung übernommen. Hiervon ausgenommen ist ein mögliches Auswahl- und Überwachungsverschulden für unerlaubte Handlungen.

  3. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, welche vom Auftraggeber zur Leistungserbringung eingebracht wurden und die Gegenstand bzw. Teil der geschuldeten Leistung sind. Die Verwendung der Inhalte erfolgt ausschließlich auf der Grundlage von Informationen, die der Auftraggeber der Agentur zur Verfügung stellt.

  4. Die Agentur haftet ferner auch nicht für die rechtliche Schutz- beziehungsweise Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages erstellten Ideen, Konzepte, Entwürfe oder sonstiger Materialien.

  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Installation von Software, aber auch die Bearbeitung der installierten Software das Risiko eines Datenverlusts mit sich bringt, ist der Auftraggeber verpflichtet, vor solchen Maßnahmen durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen.

  2. Die Parteien vereinbaren, über solche vertraulichen Informationen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages fort.

  3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, 

    a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; 

    b) die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht; 

    c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. 

§ 13 Datenschutz, Referenzen

  1. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Agentur wird insbesondere, sofern sie in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter zur Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.

  2. Die Agentur ist berechtigt, die Daten auch durch Dritte bearbeiten zu lassen, sofern diese den Bestimmungen nach Abs. 1 wie eigene Mitarbeiter unterliegen.

  3. Die Agentur ist berechtigt, die zur Leistungserbringung betreffenden Daten zu speichern und diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen. Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, wenn und soweit dies – etwa bei der Anmeldung von Domains o.ä. – Gegenstand des Vertrages ist. Soweit die Agentur Zugang zu den, durch den Auftraggeber gespeicherten und verarbeiteten Daten erhält, obliegt es dem Auftraggeber, die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

  4. Es ist der Agentur gestattet, den Auftraggeber als Referenz zu veröffentlichen und die erbrachte Leistung zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen.

§ 14 Schlussvorschriften

  1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

  2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien inhaltlich am nächsten kommt.

  3. Auf den jeweiligen Vertrag sowie diese AGB ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung der Agentur nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Agentur.

  5. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Agentur (Köln). Die Agentur ist berechtigt, Klage am Erfüllungsort zu erheben, auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um den Geschäftssitz der Agentur handelt.